Satzung

(beschlossen am 01.06.2008, in Abänderung vom 31.07.2008, 18.01.2009 und 04.04.2009)

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Freunde des Schießsports".
  2. Er ist eine rechtsfähige Einrichtung des bürgerlichen Rechts und hat seinen Sitz in Weimar OT Niedergrunstedt.
  3. Nach alsbald durchzuführender Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weimar erhält der Vereinsname den Zusatz „e.V.“
  4. Der Verein führt das als Anlage beigefügte Symbol.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Der Verein sieht sich als Interessengemeinschaft, die sich die Pflege, die Förderung und die Popularisierung des Schießsports mit Bogen, Armbrust und Feuerwaffen zum Ziel gesetzt hat. Öffentlichkeits- und Jugendarbeit soll dabei eine entscheidende Rolle spielen, wobei ein Verständnis für und ein verantwortungsvoller Umgang mit Waffen vermittelt werden soll.
  2. Der Zweck wird u. a. erreicht durch:
    1. Gemeinsame Durchführung regelmäßiger Trainingseinheiten an dafür geeigneten Plätzen (vgl. § 2 Abs. 3).
    2. Durchführung öffentlicher Trainingseinheiten und Schießsportveranstaltungen mit Bogen und Armbrust an dafür geeigneten Plätzen (vgl. § 2 Abs. 3) in Verbindung mit der Vermittlung theoretischer und praktischer Grundlagen. Die Durchführung entsprechender Schießsportveranstaltungen wird in der lokalen Presse angekündigt.
    3. Durchführung von Schießsportveranstaltungen mit Bogen, Armbrust und Luftdruckwaffen für Gruppen, insbesondere für Jugendgruppen und Schulklassen, wobei die Thematik „Verantwortungsvoller Umgang mit Waffen“ im Mittelpunkt stehen wird.
    4. Individuelle Einführung in den Umgang mit Feuerwaffen an zugelassenen Schießsporteinrichtungen für schießsportbegeisterte Nichtschützen mit einem Mindestalter von 18 Jahren nach Absprache.
  3. Der Verein betreibt keinen eigenen Schießstand. Die gemeinschaftlichen und individuellen Trainingseinheiten mit Feuerwaffen werden in zugelassenen Schießsporteinrichtungen stattfinden. Entsprechende Nachweise erfolgen durch Einträge ins Schießbuch. Für die Ausübung des Bogen- und Armbrustschießens werden geeignete private Flächen in Absprache mit dem Besitzer und/oder dem Nutzer Verwendung finden.
  4. Der Verein wird keine vereinseigenen Feuerwaffen führen. Der Schießsport und Einführungen im Sinne § 2 Abs. 4 erfolgen mit den Waffen der Vereinsmitglieder mit entsprechendem Erwerbsschein. Durch den Zusammenschluss im Verein wird der dafür zur Verfügung stehende Pool an verfügbaren Feuerwaffen deutlich erhöht.

§ 3 Vereinspolitische Grundsätze

  1. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
  2. Der Verein unterstützt in keiner Weise extremistisches oder ausländerfeindliches Gedankengut.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereines dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
  3. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Ausgaben und Vergütungen dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen. Sie sind über Belege bzw. Buchführung nachzuweisen.

§ 5 Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche des Vereins gegen die Mitglieder sowie der Mitglieder gegen den Verein ist der Sitz des Vereins.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen ab einem Mindestalter von 12 Jahren sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, welche aktiv am Schießsport teilnehmen oder die sich – u. a. durch Mithilfe bei der Durchführung von Vereinsveranstaltungen – aktiv für die Verwirklichung der in § 2 aufgeführten Ziele des Vereins einsetzen.
  2. Aufnahmeanträge sind in schriftlicher Form beim Vorstand einzureichen und bedürfen eines Fürsprechers aus den Reihen der Mitglieder. Der Fürsprecher ist dabei kein Bürge im Sinne des BGB und ist nicht verantwortlich für späteres Verhalten des Antragstellers.
  3. Bei minderjährigen Antragstellern ist die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters anzufügen.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betreffenden die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Auflösung des Vereins oder durch schriftliche Austrittserklärung, die unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten einzureichen ist und mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam wird.
  6. Ein Mitglied kann bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereines oder bei grobem unsportlichem Verhalten durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das Mitglied hat das Recht des Einspruchs. Über diesen befindet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Beiträge und finanzielle Angelegenheiten

  1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und der bis zum Ende des 1. Quartals jeden Jahres zu zahlen ist.
  2. Ausnehmlich der Gründungsmitglieder wird für den Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  3. Zur Beschaffung von finanziellen Mitteln kann der Verein Schenkungen, Sachspenden und sonstige Zuwendungen zur Erfüllung seiner Ziele entgegennehmen.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden.

§ 8 Die Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens einer weiteren Person. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
  2. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 11 Wahl des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die mindestens ein Jahr Vereinsmitglied sind. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 12 Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn sie von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  5. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Es zählen nur abgegebene gültige Stimmen.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen das vom Versammlungsleiter (Vorstandsvorsitzender oder dessen Stellvertreter) und dem Protokollführer unterzeichnet ist.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke (z.B. Weimarer Tafel).
  3. Bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Vermögensanteile.